Arbeitszeugnis – Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf ein wohlwollendes, aber wahrheitsgemäßes Arbeitszeugnis. Doch nicht immer entspricht das ausgestellte Zeugnis dem tatsächlichen Verlauf der Tätigkeit oder der Leistung des Arbeitnehmers.
Arten des Arbeitszeugnisses
Es gibt zwei Formen von Arbeitszeugnissen:
- Einfaches Zeugnis: enthält nur Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung.
- Qualifiziertes Zeugnis: enthält zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten.
Was muss im Arbeitszeugnis stehen?
Ein qualifiziertes Zeugnis sollte folgende Punkte abdecken:
- genaue Tätigkeitsbeschreibung,
- Bewertung von Fachwissen und Arbeitsweise,
- Sozialverhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden,
- Schlussformel (Bedauern, Dank, Zukunftswünsche).
Typische Probleme in der Praxis
Viele Arbeitnehmer erkennen auf den ersten Blick nicht, dass ihr Zeugnis verschlüsselte Formulierungen enthält, die negative Bewertungen andeuten (z. B. „stets bemüht“). Auch das Weglassen wichtiger Aufgaben kann eine Abwertung darstellen.
Was tun bei einem fehlerhaften Zeugnis?
Fehlerhafte Zeugnisse können gerichtlich korrigiert werden. Innerhalb von drei Jahren nach Erhalt kann ein Anspruch auf Berichtigung geltend gemacht werden (§ 195 BGB). Arbeitnehmer sollten ein Arbeitszeugnis durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
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