Änderungskündigung





Änderungskündigung – Rechtsanwalt Sebastian Rabbe


Änderungskündigung – was Arbeitnehmer wissen sollten

Eine Änderungskündigung ist ein besonderes arbeitsrechtliches Instrument: Der Arbeitgeber kündigt das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber gleichzeitig eine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen an. Arbeitnehmer stehen hier oft vor schwierigen Entscheidungen.

Wann ist eine Änderungskündigung zulässig?

Eine Änderungskündigung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht auf milderem Wege (z. B. per Versetzung oder einvernehmlicher Anpassung) durchsetzen kann. Zudem muss sie sozial gerechtfertigt sein (§ 2 KSchG).

Wie sollte man auf eine Änderungskündigung reagieren?

Es gibt drei mögliche Reaktionswege:

  1. Änderungsangebot annehmen – die neuen Bedingungen gelten, das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen.
  2. Änderungsangebot ablehnen – die Kündigung wirkt voll, man verliert den Arbeitsplatz.
  3. Unter Vorbehalt annehmen (§ 2 KSchG) – die Änderungen gelten zunächst, man erhebt aber Kündigungsschutzklage.

Wichtige Frist: 3 Wochen!

Wer gegen eine Änderungskündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam.

Fazit

Eine Änderungskündigung ist immer eine juristisch komplexe Situation. Lassen Sie die Wirksamkeit und die neuen Vertragsbedingungen unbedingt prüfen, bevor Sie reagieren.

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